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Die Satzung der Chancenstiftung

 


Präambel


DIE CHANCENSTIFTUNG Bildungspaten für Deutschland setzt sich zum Ziel, die Jugend in Deutschland zu fördern. Sie will materielle und soziale Notlagen beseitigen. Sie will weiterhin darauf hinwirken, dass Chancengleichheit für eine fundierte Bildung und Ausbildung gegeben und aktiv genutzt wird.


Eine Jugend, die zeitgemäß ausgebildet und die engagiert und an Werten orientiert die eigene Zukunft sowie die Geschicke des Landes gestalten will, ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Entwicklung Deutschlands.

 


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr


1) Die Stiftung führt den Namen DIE CHANCENSTIFTUNG Bildungspaten für Deutschland
2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
3) Sie hat ihren Sitz in Frankfurt.
4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 


§ 2 Stiftungszweck


1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung von Bildung und Erziehung.
2) Der Stiftungszweck wird dadurch verwirklicht, dass Projekte durchgeführt oder gefördert werden, die beispielsweise

   

- in Zusammenarbeit mit und durch Zuwendungen an Ausbildungseinrichtungen die berufliche Bildung und 
  Ausbildung verbessern, 

- durch finanzielle Unterstützung von Schulen und Hochschulen die schulische und akademische Bildung weiter 
  ausbauen, 

- durch Zuwendungen an Jugendliche bzw. an Jugendorganisationen Chancen in Beruf und Gesellschaft steigern, 

- In gemeinschaftlichen Aktionen im Sport oder auf anderen Gebieten Jugendlichen in Deutschland Werte und 
  Ziele Vermitteln, die zu einem selbstbestimmten Leben innerhalb der Gesellschaft führen.


3) Der Stiftungszweck wird auch verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke in einer anderen gemeinnützigen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 


§ 3 Gemeinnützigkeit


1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

 

 

§ 4 Stiftungsvermögen

 

1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
3) Die Vergabe von Darlehen jeglicher Art ist nicht gestattet.
4) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind und zu denen der Vorstand die Zustimmung erteilt.

 


§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

 

1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können bzw. soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
3) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können Teile ihrer Mittel einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
4) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Mitteln besteht nicht.

 

 
§ 6 Organe der Stiftung


1) Organ der Stiftung ist der Vorstand.
2) Weitere Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, das Kuratorium sowie eine Geschäftsführung, soweit sie eingesetzt wurde.
3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Die Kosten für die Tätigkeit einschließlich Auslagen dürfen nicht mehr als 25% der Stiftungserträge betragen.

 

 

 § 7 Vorstand


1) Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Er wird vom Stiftungsrat auf die Dauer von drei Jahren mit Angabe der Funktionen Vorsitzende/r, stellvertredende/r Vorsitzende/r und Schatzmeister berufen. Weitere Berufungen sind zulässig. Nach Ablauf der Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Berufung des neuen Vorstandes fort.
2) Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden.
3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus seinem Amt aus, wird für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied berufen.

 

 

 
§ 8 Aufgaben des Vorstandes


1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Ihm obliegt insbesondere:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) die Vergabe der Mittel der Stiftung,
c) die Bestellung der Geschäftsführung, die Festsetzung der Vergütung sowie die Überwachung der Geschäftsführung,
d) die Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung.
2) Für die laufenden Geschäfte können eine Geschäftsführung, Mitarbeiter und Hilfskräfte angestellt werden.
3) Wenn keine Geschäftsführung eingesetzt ist, vertritt der Vorstand die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein.
4) Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit mehr als 50.000,- € verpflichten, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates.

 

 


§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes


1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter oder von der Geschäftsführung nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes dies verlangt.
2) Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Drittel der Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. Wird keine Beschlussfähigkeit festgestellt, ist innerhalb einer Woche eine neue Sitzung einzuberufen. Diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
4) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/r Vorsitzenden, ersatzweise des Stellvertreters, den Ausschlag.
5) Unter Beteiligung sämtlicher Vorstandsmitglieder können Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden.
6) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Stiftungsrates zur Kenntnis zu bringen.

 

 

§ 10 Stiftungsrat


1) Der Stiftungsrat besteht aus drei bis zehn Personen. Er wird vom Kuratorium auf die Dauer von drei Jahren unter Angabe der Funktion Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende/r berufen. Weitere Berufungen sind zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleib der Stiftungsrat bis zur Berufung des neuen Stiftungsrates im Amt.
2) Mitglieder des Stiftungsrates können vom Kuratorium aus wichtigem Grund abberufen werden.
3) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf der Amtsdauer aus seinem Amt aus, wird für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied berufen.
4) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

 

§ 11 Aufgaben des Stiftungsrates


Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:
1. Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und die Genehmigung des Jahresabschlusses,
3. Berufung von weiteren Mitgliedern des Kuratoriums,
4. Beratung des Vorstandes und Mitwirkung beim Abschluss von Rechtsgeschäften nach § 8 Abs. 4,
5. Erlass einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Vorstandes,
6. Erlass einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Stiftungsrates,
7. Erlass von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln,
8. Erlass von Richtlinien für die Entschädigung der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates,
9. Unterrichtung des Kuratoriums über die Fördertätigkeit und die weitere Entwicklung der Stiftung.

 

 

§ 12 Beschlussfassung des Stiftungsrates


1) Der Stiftungsrat wird vom Vorstand bzw. der Geschäftsführung bzw. dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Drittel des Stiftungsrates dies verlangt.
2) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Sitzungsleiterin/des Sitzungsleiters den Ausschlag. Wird keine Beschlussfähigkeit festgestellt, so ist innerhalb einer Woche eine neue Sitzung einzuberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig.
3) Bei Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren ist die Mitwirkung aller Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich.

 

 

§ 13 Geschäftsführung


1) Der Vorstand kann eine Geschäftsführung einsetzen, sofern die Stiftung über ausreichende Mittel verfügt. Diese kann aus ein oder zwei Geschäftsführern bestehen.
2) Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte nach der vom Vorstand festgelegten Richtlinie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Sie ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisung gebunden.
3) Der Vorstand und der Stiftungsrat sind von der Geschäftsführung zu Sitzungen einzuberufen, sooft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Vorstand und der Stiftungsrat sind außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Der Stiftungsrat kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.
4) Die Geschäftsführung erstellt nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung. Die Jahresabrechnung ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer anderen zur Erteilung eines entsprechenden Bestätigungsvermerks befugten Person oder Gesellschaft zu prüfen. Der Prüfauftrag erstreckt sich insbesondere auf
- die ungeschmälerte Erhaltung des Stiftungsvermögens,
- die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel,
- die Beachtung der Bestimmungen der Abgabenordnung.
5) Die Jahresabrechnung, ein Tätigkeitsbericht sowie eine Vermögensaufstellung bzw. der Prüfungsbericht sind innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Aufsichtsbehörde einzureichen.

 

 

§ 14 Kuratorium


1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei Personen.
2) Dem Kuratorium gehören an:
- die Stifter
- alle jene Personen, die der Stiftung einen Mindestbetrag als Spende oder als Zustiftung zuwenden (die Höhe des Mindestbetrages legt der Stiftungsrat fest) und sich weiterhin mit der Kuratoriumsmitgliedschaft einverstanden erklären,
- weitere vom Stiftungsrat berufene Persönlichkeiten.
3) Ein Kuratoriumsmitglied kann jederzeit ohne Angabe von Gründen aus dem Gremium ausscheiden.
4) Das Kuratorium wählt eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
5) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

 

§ 15 Aufgaben des Kuratoriums


Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
1. Berufung und Abberufung der Stiftungsratsmitglieder,
2. Entgegennahme des jährlichen Bericht des Stiftungsrates,
3. Positive Außendarstellung der Stiftung,
4. Weiterentwicklung der Fördertätigkeit der Stiftung.

 

 

§ 16 Beschlussfassung des Kuratoriums


1) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters/der Sitzungsleiterin den Ausschlag.
2) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Mitwirkung aller Mitglieder des Kuratoriums erforderlich.

 

 

§ 17 Vermögensanfall


Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen der Stiftung an eine vom Stiftungsvorstand zu benennende gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 dieser Satzung oder für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 18 Stiftungsaufsicht


Diese Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

 

 

§ 19 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung der Satzung


1) Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Satzungsänderung, Aufhebung, Zweckänderung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind auch ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse zulässig.
2) Für eine Entscheidung nach Abs. 1 ist die Zustimmung von Zweidrittel der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates erforderlich.
3) Anträge nach § 19 Abs. 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

 

 

§ 20 Inkrafttreten


Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.

 

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